Mandanteninformation 12/2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei verbilligter Vermietung von Wohnungen muss man darauf achten, dass der volle Werbungskostenabzug für solche Wohnungen nur dann gewährleistet ist, wenn die gezahlte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt.
Insbesondere bei Vermietung an Angehörige prüft die Finanzverwaltung sehr genau.

Unternehmen, die überwiegend Bargeschäfte tätigen, werden vom Finanzamt besonders unter die Lupe genommen. Der Fiskus hat dazu einige Methoden entwickelt, die vor allem dann greifen, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in Frage gestellt werden kann. Deshalb sollte speziell auf die ordnungsgemäße Führung von Kassenbüchern geachtet werden.

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Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Mandanteninformation 12/2012.pdf

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