Mandanteninformation 03/2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundesfinanzhof sieht es nicht als missbräuchlich an, wenn Ehegatten im Nachhinein die Art der Veranlagung ändern. Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ist die Wahl der Veranlagungsart allerdings eingeschränkt. Eine Entscheidung kann in den meisten Fällen erst nach Erstellung der Einkommensteuererklärung getroffen werden.

Will ein Unternehmer Vorsteuer für ein Grundstück abziehen, muss er die Entscheidung über die Zuordnung zu seinem Unternehmen frühzeitig treffen. Gegenüber dem Finanzamt muss er dies auch dokumentieren, und zwar bis
spätestens zum 31. Mai des Folgejahres. Ohne die dokumentierte Entscheidung erfolgt eine Zuordnung zum nichtunternehmerischen Bereich.

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Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Mandanteninformation 03/2013.pdf

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