Sehr geehrte Damen und Herren,
die im Einkommensteuergesetz geregelten Grenzen für den Abzug unangemessener Kosten gelten auch für die Beschaffung ausschließlich betrieblich genutzter PKW. Zur Berechnung des angemessenen Teils der Kosten soll auf die durchschnittlichen Fahrtkostenberechnungen für aufwendigere PKW gängiger Marken der Oberklasse in Internetforen zurückgegriffen werden.
Durch das im Juli 2014 verabschiedete so genannte Tarifautonomiestärkungsgesetz wird ab dem 01.01.2015 grundsätzlich ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 € eingeführt. Zu beachten ist, dass bei der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge schon immer die Tariflöhne gelten.
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