Sehr geehrte Damen und Herren,
ist eine Buchführung formell ordnungsgemäß oder hat sie nur ganz geringfügige formelle Mängel, kann der Nachweis der materiellen Unrichtigkeit nicht allein auf Grund des Zeitreihenvergleichs geführt werden. Kann die materielle Unrichtigkeit vom Finanzamt nicht konkret nachgewiesen werden, muss zunächst auf andere Schätzungsmethoden zurückgegriffen werden.
Der Bundesfinanzhof ist zu seiner alten Rechtsprechung zurückgekehrt, nach der Prozesskosten, namentlich Zivilprozesskosten, grundsätzlich nicht zwangsläufig erwachsen. Danach sind die Kosten eines Zivilprozesses in der Regel keine außergewöhnlichen Belastungen.
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