Sehr geehrte Damen und Herren,
die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die vollständigen Angaben der Lieferungs- oder Leistungsbezeichnung sowie konkrete Daten und alle gesetzlich geforderten Angaben bei der Rechnungserstellung. Diese müssen erfüllt sein, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.
Für das Gastgewerbe ist es wichtig, die Reichweite einer Schätzung nach der sogenannten „30/70-Methode“ einschätzen zu können.
Die Erwartungen an eine einfachere Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitsplatzes hat der Bundesfinanzhof leider nicht erfüllt. Es bleibt bei einer engen Auslegung räumlicher und zeitlicher Grenzen eines häuslichen Arbeitszimmers, was unter anderem mit der schwierigen Überprüfbarkeit des Nutzungsumfangs begründet wird!
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