Sehr geehrte Damen und Herren,
die jährlichen Weihnachtsfeiern stehen bevor und damit die Frage, wie die Aufwendungen dafür lohnsteuerlich zu berücksichtigen sind. Näheres hierzu erfahren Sie in dieser Ausgabe.
Wer sein Haus behindertengerecht umbauen muss, hat oft hohe Kosten zu tragen, die möglicherweise als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Das geht aber nur in dem Jahr, in dem die Aufwendungen geleistet wurden. Eine Verteilung auf mehrere Jahre ist nicht möglich.
Ein besonderes umsatzsteuerliches Problem ist die bei bestimmten Umsätzen obligatorische Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Eine diesbezüglich fehlerhafte Rechnung kann berichtigt werden; jedoch nicht mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung.
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