Sehr geehrte Damen und Herren,
die Corona-Krise beeinflusst mittlerweile fast alle Lebensbereiche. Im steuerlichen Bereich ergeben sich daher auch viele Fragen, die die Finanzbehörden und Gerichte zu erörtern haben. So erließ das Bundesfinanzministerium eine Verfügung, welche die Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus auf steuerliche Maßnahmen behandelt, und teilte Steuerbefreiungen für Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer mit.
Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund eines Tätigkeitsverbot oder Quarantäne von seiner Arbeit fernzubleiben hat, kann er nach dem Bundesarbeitsministerium einen Entgeltanspruch gegen seinen Arbeitgeber haben. Aber auch steuerliche Fragestellungen unabhängig von der Krise werden weiterbearbeitet.
So entschied das Finanzgericht Münster, dass eine allein Führungskräften vorbehaltene Betriebsveranstaltung nicht pauschal besteuert werden darf. Das Gericht entschied außerdem zu gravierenden Mängeln bei der Kassenführung und den daraus resultierenden Hinzuschätzungen des Finanzamts.
Wer eine selbst genutzte Immobilie von einem Fachbetrieb energetisch sanieren lässt, kann ab diesem Jahr eine Steuerförderung erhalten, wenn das Fachunternehmen eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.
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