Sehr geehrte Damen und Herren,
für den Monat August 2011 haben wir einige Entscheidungen ausgewählt, die Sie
interessieren könnten oder möglicherweise sogar betreffen.
Leistet nur einer der Ehegatten Einkommensteuervorauszahlungen und ist abzusehen, dass
diese Vorauszahlungen nur auf seine Einkommensteuer angerechnet werden sollen und
nicht auf die des anderen Ehegatten, muss dies dem Finanzamt jeweils bei Zahlung der
Vorauszahlungen gesondert mitgeteilt werden. Andernfalls werden die Vorauszahlungen je
zur Hälfte angerechnet.
Gesellschafter einer GmbH sollten den Beleg über die Einzahlung der Stammeinlage
gesondert und dauerhaft aufbewahren. Im Fall der Insolvenz der GmbH ist man vor
erneuter Einforderung der Einlage sicher und man kann den Verlust aus der Beteiligung
gegenüber dem Finanzamt nachweisen.
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