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Mandanteninformation 01/2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Zeiten steigender Pflegebedürftigkeit ist es begrüßenswert, dass es für die Befreiung von der Umsatzsteuer nunmehr auch ausreichend ist, dass eine Pflegekraft mit der Pflegekasse auf Grund ihrer Kenntnisse einen Vertrag über Pflegeleistungen abschließen kann. Der tatsächliche Abschluss eines Vertrags ist nicht erforderlich.

Die Durchsetzung von Verlusten aus der Veräußerung von Anteilen an einer GmbH, die sich nicht in einem Betriebsvermögen befinden, führt in den meisten Fällen zu Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung.
Dass Verluste auch bei Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids abzugsfähig sind, hat der Bundesfinanzhof bestätigt.

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