Sehr geehrte Damen und Herren,
Pensionszusagen können steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sie schriftlich erteilt wurden und eindeutig sind. Dies gilt auch für spätere Änderungen. Die Grundsätze der Überversorgung sind bei endgehaltsabhängigen Versorgungszusagen nicht anzuwenden.
Übt ein Steuerpflichtiger verschiedene, wirtschaftlich eigenständige Betätigungen aus, so ist für jede einzelne zu prüfen, ob es sich dabei um Liebhaberei handelt. Die Tätigkeiten dürfen nicht zusammengefasst beurteilt werden.
Eine Haftung des Leistungsempfängers für vom Leistungserbringer nicht abgeführte Umsatzsteuer ist nur in Ausnahmefällen möglich. Die bloße Kenntnis von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen einen Vertragspartner genügt hierfür nicht.
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