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Mandanteninformation 03/2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier sind im Allgemeinen nicht als Werbungskosten abziehbar. In Ausnahmefällen können solche Feiern jedoch beruflich veranlasst sein und den steuermindernden Werbungskostenabzug zulassen.

Rechnungen können mit Wirkung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungserteilung berichtigt werden, und zwar bis zum Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht. Aus Rechnungen, die ein anderer als der Leistungserbringer erstellt hat, ist kein Vorsteuerabzug möglich. Auch im Billigkeitswege kann der Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen im Regelfall nicht erreicht werden.

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