Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bundesfinanzhof hat präzisiert, was bei langjährigem Leerstand von Vermietungsobjekten zu tun ist, um den Werbungskostenabzug zu erhalten. An diesen Vorgaben sollten sich betroffene Vermieter zukünftig unbedingt orientieren.
Ausbildungskosten kommen nur ganz ausnahmsweise als Betriebsausgaben in Betracht, z.B. bei Übernahme der Ausbildung eines Angestellten zum Handwerksmeister mit entsprechenden Verpflichtungen. Bei Kindern werden dagegen besonders strenge Maßstäbe angelegt, sodass in solchen Fällen ein Abzug fast unmöglich gemacht wird.
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen?
Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.