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Mandanteninformation 08/2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

ab dem 1. Oktober 2015 können Arbeitnehmer den Antrag auf Bildung eines Freibetrags (Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren) für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 bei ihrem Wohnsitzfinanzamt stellen.
Für einen Verlustvortrag gilt in den Fällen, in denen ein Steuerzahler nicht zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet ist (sog. Antragsveranlagung), in Summe eine Verjährungsfrist von sieben Jahren. Festgestellte Verlustvorträge können dann mit späteren positiven Einkünften steuermindernd verrechnet werden.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen?

Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Mandanteninformation 08/2015.pdf

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