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Mandanteninformation 09/2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

Unternehmer, die Wirtschaftsgüter ihrem Betriebsvermögen zuordnen, müssen einen Veräußerungsgewinn auch dann voll versteuern, wenn ein Teil der Abschreibungen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden konnte.

Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist z.B. möglich für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte.
Für Alleingesellschafter-Geschäftsführer soll dies nach Ansicht eines Finanzgerichts nicht möglich sein.
Betroffene sollten dies prüfen und entsprechend agieren.
Es bleibt abzuwarten, ob sich auch der Bundesfinanzhof mit der Frage beschäftigen wird.

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