Sehr geehrte Damen und Herren,
für den Monat November 2010 haben wir einige Entscheidungen ausgewählt, die Sie
interessieren könnten oder möglicherweise sogar betreffen.
Hatte ein Unternehmer die Vorsteuer aus einer fehlerhaften Rechnung abgezogen, führte
dies bisher dazu, dass der Vorsteuerabzug erst für den Voranmeldungszeitraum, in dem
der Unternehmer eine berichtigte Rechnung erhielt, möglich war. Nach einer Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofs wirkt die Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung auf den
Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erteilung zurück.
Bisher hat die Finanzverwaltung die Ausgabe von Gutscheinen nicht als steuerbaren
Umsatz behandelt. Erst die Einlösung der Gutscheine löste Umsatzsteuer aus. Ab sofort
unterliegt schon die Ausgabe von Gutscheinen der Umsatzsteuer.
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