Sehr geehrte Damen und Herren,
Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.
Die Aufwendungen sind auch keine Betriebsausgaben, sondern bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben abzugsfähig.
Die EU-Kommission hat einen zusätzlichen Übergangszeitraum von sechs Monaten für Zahlungsdienstnutzer vorgeschlagen, die noch nicht migriert sind.
Dies bedeutet, dass die Frist für die Umstellung der 1. Februar 2014 bleibt, Zahlungen aber noch bis zum 1. August 2014 in einem anderen als dem SEPA-Format akzeptiert werden können.
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