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Mandanteninformation 4/2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Abzug von Bewirtungsaufwendungen ist auch an formelle Voraussetzungen gebunden. Es reicht nicht, als Bewirtungsnachweis nur die Namen aller teilnehmenden Personen und als Anlass „Geschäftsfreundebewirtung, Kundenbewirtung, Arbeitsessen“ zu notieren. Der Vermerk sollte stichwortartig den konkreten betrieblichen Anlass erkennen lassen.

Immer wieder wird um die Behandlung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen gestritten z. T. mit der Folge, dass nicht nur Lohnsteuer, sondern auch Sozialversicherungsbeiträge für mehrere Jahre nachzuzahlen sind. Deshalb sollte der Grundsatz beachtet werden, dass die geleisteten Stunden im Normalfall durch Einzelaufstellungen nachgewiesen werden müssen.

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Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Mandanteninformation 4/2012.pdf

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