Sehr geehrte Damen und Herren,
für den Monat Mai 2010 haben wir einige Entscheidungen ausgewählt, die Sie
interessieren könnten oder möglicherweise sogar betreffen.
Das Entgelt für eine Lieferung oder Leistung wird bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Auftraggebers in voller Höhe uneinbringlich. Eine mögliche
Insolvenzquote ist nicht zu berücksichtigen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit kann die Uneinbringlichkeit einer Forderung nicht von erst später
eintretenden Umständen abhängen.
Wie eine Übertragung von Wirtschaftgütern von einem in ein anderes Betriebsvermögen
zu handhaben ist, sollte vorher mit dem Steuerberater besprochen werden, um zu
vermeiden, dass unter Umständen hohe stille Reserven realisiert werden.
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