Sehr geehrte Damen und Herren,
für den Monat Mai 2011 haben wir einige Entscheidungen ausgewählt, die Sie
interessieren könnten oder möglicherweise sogar betreffen.
Die Finanzverwaltung hat die Hingabe von Gutscheinen des Arbeitgebers an seinen
Arbeitnehmer bisher in der Regel als Arbeitslohn betrachtet. Ob Barlohn oder Sachlohn
vorliegt, entscheidet sich nunmehr nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach,
was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann.
Ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz bei der Abgabe von Speisen anzuwenden ist,
beschäftigt Betreiber von Imbissstuben, Kinos und Partyserviceunternehmen seit
Jahrzehnten. Der Europäische Gerichtshof hat jetzt Hilfestellung gegeben.
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