Sehr geehrte Damen und Herren,
die Führung von Fahrtenbüchern führt immer wieder zu Problemen mit der Finanzverwaltung.
Ein Fahrtenbuch wird nur als solches anerkannt, wenn es zeitnah und in geschlossener
Form geführt wird. Es ist müßig, ein Fahrtenbuch in Form einer Lose-Blatt-Sammlung
oder in Form einer Excel-Datei zu führen. Die Finanzverwaltung akzeptiert dies nicht und
das oberste deutsche Steuergericht hat dies bereits mehrfach abgelehnt.
Die elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist nicht verfassungswidrig.
Da bereits heute mehr als 85 % aller Unternehmen über einen Internetanschluss verfügen,
liegen unbillige Härten, die eine Abgabe auf Papier möglich machen würden, in der Regel
nicht vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn Unternehmen hohe Gewinne erzielen.
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